Datennutzungsgesetz-Konformität¶
Dieser Bereich dokumentiert, welche Anforderungen sich aus dem Datennutzungsgesetz (DNG) an eine Open-Data-Plattform ergeben und in welchem Umfang die Open Data Infrastruktur (ODI) diese erfüllt. Ziel ist eine für die Öffentlichkeit nachvollziehbare Darstellung der rechtlichen Grundlagen, des Umsetzungsstands und der geplanten Maßnahmen.
Rechtlicher Rahmen¶
Das Datennutzungsgesetz (Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors) ist am 23. Juli 2021 in Kraft getreten und setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors um. Es löste das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) ab.
Ein zentraler Punkt für das Verständnis der Anforderungen: Das DNG begründet keine eigene Pflicht zur Bereitstellung von Daten und keinen Anspruch auf Datenzugang (§ 1 Absatz 2). Es regelt die Bedingungen, unter denen Daten bereitzustellen sind, wenn eine Bereitstellung aufgrund anderer Rechtsvorschriften (etwa § 12a E-Government-Gesetz, Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz) oder freiwillig erfolgt. Die hier dokumentierten Anforderungen beschreiben daher das „Wie" der Bereitstellung.
Umsetzungsstand im Überblick¶
Die ODI erfüllt die wesentlichen Anforderungen des Datennutzungsgesetzes bereits. Die verbleibenden Punkte sind überwiegend kleinere technische Ergänzungen sowie organisatorische Regelungen; sie betreffen keine der tragenden Bereitstellungspflichten.
Von 53 einschlägigen Anforderungen (30 funktionale, 26 nicht-funktionale, davon 3 nicht einschlägig) sind:
- erfüllt: 30 – darunter alle zentralen Bereitstellungs-, Lizenz- und Formatpflichten,
- teilweise erfüllt: 15 – vorhanden, aber im Detail zu ergänzen oder nachzuweisen,
- offen: 8 – überwiegend organisatorisch zu regeln.
Die folgende Auswahl zeigt den Stand bei den wichtigsten Anforderungen:
| Anforderung | Bezug | Status |
|---|---|---|
| Nutzung für jeden Zweck ohne Zweckbindung | FA-01, § 4 | erfüllt |
| Offene, maschinenlesbare Lizenzen | FA-02, § 4 | erfüllt |
| Offene und interoperable Standardformate | FA-08, § 7 | erfüllt |
| Metadaten nach DCAT-AP | FA-09, § 7 | erfüllt |
| Dynamische Daten in Echtzeit über Schnittstellen | FA-13, § 8 | erfüllt |
| Hochwertige Datensätze über Schnittstellen und Massen-Download | FA-14, § 9 | erfüllt |
| Grundsatz der Unentgeltlichkeit | FA-25, § 10 | erfüllt |
| Rollen- und Rechteverwaltung | FA-29 | erfüllt |
| Echtzeitfähigkeit und hohe Verfügbarkeit | NFA-14, NFA-15 | erfüllt |
| Interoperabilität über offene Standards | NFA-17, § 7 | erfüllt |
| Digitale Souveränität durch Open Source | NFA-24 | erfüllt |
| Übermittlung der Metadaten an GovData | FA-10, § 7 | erfüllt |
| Schutz personenbezogener Daten im Veröffentlichungsprozess | NFA-06, NFA-07 | teilweise |
| Barrierefreiheit nach BITV 2.0 | NFA-20 | teilweise |
Die wichtigsten Verbesserungspunkte sind ein verbindlicher Datenschutz- und Freigabeprozess, der Nachweis der Barrierefreiheit sowie ein Register für Ausschließlichkeitsvereinbarungen. Sie sind im Maßnahmenplan mit Priorität und Aufwand beschrieben. Die vollständige Bewertung findet sich im Abgleich mit der ODI.
Aufbau dieses Bereichs¶
Die Anforderungen sind in vier Unterseiten gegliedert:
- Funktionale Anforderungen – konkrete Funktionen, die die Plattform bereitstellen muss (Bereitstellung, Formate, Lizenzen, Entgelte, Ausnahmen).
- Nicht-funktionale Anforderungen – Qualitätseigenschaften wie Versionierung, Datenschutz, IT-Sicherheit, Verfügbarkeit, Barrierefreiheit und Nachvollziehbarkeit.
- Abgleich mit der ODI – Bewertung des Umsetzungsstands je Anforderung mit Bezug zu den ODI-Komponenten.
- Maßnahmenplan – abgeleitete Maßnahmen für die offenen und teilweise erfüllten Punkte.
Kennzeichnungen¶
Zur Einordnung werden durchgängig folgende Angaben verwendet:
- Priorität – Muss (gesetzlich zwingend), Soll (gesetzliche Soll-Vorschrift), Kann (empfohlen oder flankierend).
- Status (im Abgleich) – erfüllt, teilweise, offen, nicht einschlägig.
Die Angaben sind eine fachliche Ableitung aus dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung und stellen keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist der Wortlaut des Gesetzes.
Quellen¶
Rechtsgrundlagen
- Datennutzungsgesetz (DNG), Volltext: gesetze-im-internet.de/dng sowie gesetze.legal/bund/dng
- Gesetzesbegründung zum Zweiten Open-Data-Gesetz und DNG: Bundestags-Drucksache 19/27442
- Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors: data.europa.eu
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Barrierefreiheit nach Richtlinie (EU) 2016/2102 und BITV 2.0, BSI-Grundschutz (flankierender Rechtsrahmen)
- Bundesministerium für Wirtschaft: Zweites Open-Data-Gesetz und Datennutzungsgesetz
- Kategorien hochwertiger Datensätze: GovData – Hochwertige Datensätze; Überblicksdarstellung: Wikipedia – Datennutzungsgesetz
Grundlagen der ODI
- Technische Dokumentation der ODI: docs.odi.schleswig-holstein.de, insbesondere Startseite mit den Kernmodulen und Metadaten (DCAT-AP)
- Quelloffene Komponenten der ODI (EUPL v1.2): gitlab.opencode.de/sh/zit/opendata/open-data-infrastruktur sowie die README-Dateien der einzelnen Dienste im Repository
Stand der Recherche: 10. Juli 2026.